24.03.2007
Was nun wirklich aus der Unterhaltsreform 2007 wird, steht wohl immer noch in den Sternen. Am Freitag, dem 23.03.2007, vermeldeten die Zeitungen, die Koalition habe sich geeinigt: Alle minderjährigen Kinder (und die ihnen gleichgestellten privilegierten Volljährigen) sind im ersten Rang, alle kinderbetreuenden und langjährigen geschiedenen und aktuellen Ehegatten sind im zweiten Rang und alle weiteren kinderbetreuenden Elternteile(also die nicht-verheirateten) sollten in den dritten Rang.
Heute nun liest man in den Zeitungen, die Ministerin halte die Unterhaltsreform so nicht für gelungen: Die Gleichstellung aller kinderbetreuenden Eltern werde mit der jetzt gefundenen Regelung nicht erreicht (womit die Ministerin natürlich Recht hat).
Und was bedeutet das nun für die Unterhaltsreform 2007? Abwarten und Tee trinken…
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Verfasst von Jochem Schausten
21.03.2007
Die Koalitionsparteien haben beraten – aber sind noch zu keinem Ergebnis gekommen. Streit besteht offenbar weiterhin bezüglich der Frage, wie bei einer Konkurrenz zwischen erster und zweiter Ehefrau bzw. zwischen erster Ehefrau und einer nichtverheirateten Kindesmutter zu verfahren ist.
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass kinderbetreuende Mütter – egal ob verheiratet oder nicht – in den gleichen Unterhaltsrang eingestuft werden. Hiergegen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Gesetzgeber gehalten ist, Ehe und Familie zu schützen – und deshalb nach Auffassung einiger Politiker die kinderbetreuende Ehefrau jedenfalls der nicht verheirateten Kindesmutter im Unterhaltsrang vorgehen soll.
Bundesjustizministerin Zypries wurde nunmehr beauftragt, bis nächste Woche Vorschläge zu unterbreiten, wie die Unterhaltsreform 2007 noch zu retten ist.
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Verfasst von Jochem Schausten
15.03.2007
Nach der aktuellen Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes waren Ende 2005 in der höchsten Pflegeklasse (III) für vollstationäre Pflege und Unterbringung im Mittel monatlich 2.706 Euro an das Pflegeheim zu entrichten. In der Pflegeklasse II betrug der durchschnittliche monatliche Vergütungssatz 2.280 Euro und in der Pflegeklasse I 1.854 Euro.
Die Vergütung der Heime ist in allen neuen Ländern unterdurchschnittlich: Die geringste Vergütung für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeklasse III errechnet sich für Sachsen und Sachsen-Anhalt mit monatlich 2.250 Euro.
Die höchsten Heimkosten in der Pflegeklasse III sind in Nordrhein-Westfalen (3.101 Euro) und Hamburg (3.010 Euro) zu entrichten. Die monatliche Vergütung für Pflegeheime wird seit 1999 alle zwei Jahre ermittelt. Die aktuellen Daten wurden zum Stichtag 15. Dezember 2005 erhoben und berechnen sich einheitlich aus 30,4 Tagessätzen.
Betrachtet man diese Zahlen, erkennt man sofort, dass die meisten Pflegebedürftigen trotz Pflegeversicherung und Rente nicht in der Lage sind, diese Kosten selbst zu tragen. Die ungedeckten Kosten trägt zuerst die Sozialhilfe – doch die Sozialämter versuchen natürlich, dieses Geld bei den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen. Das Thema Elternunterhalt wird also in den nächsten Tagen zunehmend brisanter.
Viele Tipps und Informationen zur Berechnung von Elternunterhalt finden Sie auf Elternunterhalt.org
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Verfasst von Jochem Schausten
10.03.2007
Im Internet findet man Angebote für eine Scheidung zum Festpreis. Was sich im ersten Augenblick vielleicht als interessantes Angebot darstellt – ist bei näherem Hinsehen nur „Bauernfängerei“. Warum?
Weil Rechtsanwälte an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden sind. Und dort ist festgehalten, dass Rechtsanwälte in gerichtlichen Verfahren – und um ein gerichtliches Verfahren handelt es sich bei einer Scheidung – nie weniger als die gesetzlichen Gebühren abrechnen dürfen. Klingelt´s?
Wenn der Anwalt also einen Festpreis für die Scheidung anbietet, muss der Festpreis in jedem Fall höher sein als die Gebühren, die sich bei Zugrundelegung des Streitwerts ergeben würden. Andernfalls verhält der Rechtsanwalt sich nämlich standeswidrig und riskiert seine Zulassung als Anwalt.
Wenn also ein Anwalt die Scheidung online zum Festpreis anbietet, sollte der Mandant skeptisch werden und nachfragen, was das Scheidungsverfahren denn bei Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren kosten würde.
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Verfasst von Jochem Schausten
06.03.2007
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.02.2007 in einem weiteren Urteil (Az: XII ZR 37/05) seine Rechtsprechung zur möglichen Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt bestätigt. Die Rechtsprechung geht immer mehr dazu über, auch bei langer Ehedauer zu einer Befristung des Unterhalts zu gelangen.
Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet.
Lesen Sie zu diesem Thema in unserer Rubrik Familienrecht den Beitrag zu dem Thema Begrenzung und Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.
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Verfasst von Jochem Schausten