Unterhaltsreform 2008 – das neue Unterhaltsrecht kommt

Auch bei der Unterhaltsreform sind hoffentlich aller guten Dinge drei: Nachdem das neue Unterhaltsrecht zuerst zum 01.04.2007 und dann zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, scheint sich nun der 01.01.2008 als neues Datum abzuzeichnen. Die Koalitionsfraktionen haben sich sowohl über die Angleichung der Unterhaltsansprüche verheirateter und nicht verheirateter Elternteile als auch über die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geeinigt.

Die zuletzt noch umstrittene Frage, inwiefern der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von Kindern durch einen verheirateten Elternteil dem Unterhaltsanspruch eines nicht-ehelichen Elternteils angepasst werden soll, ist nun auch entschieden. Alle Kinder betreuenden Elternteile haben jetzt Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre ab Geburt des Kindes, gegebenenfalls auch darüber hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Außerdem stehen alle Kinder betreuenden Elternteile jetzt im gleichen Unterhaltsrang.

Unterhaltsreform 2008
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Mit § 1570 Abs. 1 in seiner neuen Fassung wird der Betreuungsunterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten neu strukturiert. Der betreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen „Basisunterhalt“; dieser Anspruch wird über eine Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt (§ 1570 Abs. 1 Satz 1). In den ersten drei Lebensjahren des Kindes hat der geschiedene Ehegatte – ebenso wie der nicht verheiratete Elternteil – im Falle der Bedürftigkeit stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die betreuende Mutter oder der betreuende Vater können sich also auch dann, wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, frei dafür entscheiden, das Kind selbst zu betreuen. Die Drei-Jahres- Frist ist im Regelfall mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. Puls, FamRZ 1998, 865 [870f.]; BVerfG, FamRZ 2007, 965 [972f. Rn. 73, 77]). Mit ihr wird, genauso wie dies bereits beim geltenden § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB der Fall ist, an zahlreiche sozialstaatliche Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere also an den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe).

Der zeitliche „Basisunterhalt“ ist aber nach § 1570 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindbezogene Gründe. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass in Satz 3 ausdrücklich die Belange des Kindes genannt werden. Die „Belange des Kindes“ sind immer dann berührt, wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. Insoweit ist eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den „kindbezogenen Belangen“ bei § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB möglich (vgl. AnwK-BGB Familienrecht/Schilling [2005], § 1615l Rn. 11f.) Damit findet der Gedanke, dass die zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung mit dem Kindeswohl vereinbar sein müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830, S. 17), nunmehr auch Eingang in den Wortlaut der neuen Bestimmung. Auf diese Weise wird ausdrücklich klargestellt, dass der betreuende Elternteil sich nur dann auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn dies mit den Kindesbelangen vereinbar ist.

Damit wird die „Leitidee“ der gesamten Vorschrift noch klarer gemacht, nach der der Betreuungsunterhalt vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt wird. Die Belange des Kindes können beispielsweise dann einer Fremdbetreuung entgegenstehen, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und daher der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf.

Die im Einzelfall zu bestimmende Billigkeit richtet sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen und in § 1569 BGB künftig für den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich verankerten Prinzip der Eigenverantwortung des Unterhaltsbedürftigen. Ihm werden allerdings durch die Umstände Grenzen gesetzt, die den jeweiligen Unterhaltstatbestand tragen. In besonderer Weise gilt dies dort, wo es um das Kindeswohl geht. Soweit es das Kindeswohl erfordert, hat das Prinzip der Eigenverantwortung zurückzustehen. Mit der Feststellung, dass die Verlängerung des Unterhalts der Billigkeit entspricht, steht also zugleich fest, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Einer besonderen Erwähnung dieses bisher in § 1570 BGB enthaltenen Prüfungsmaßstabs bedarf es daher nicht mehr. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Vorgabe zu der Frage, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit und damit auf seine Eigenverantwortung (§§ 1569, 1574 Abs. 1 BGB-Entwurf) verwiesen werden kann. Mit den Worten „soweit und solange“ wird jedoch deutlich gemacht, dass es auch hier auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt. In dem Maße, in dem eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ist also zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich, ist daneben – je nach Bedürftigkeit – auch weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich sein.

Die mit § 1570 Abs. 2 geschaffene Möglichkeit, die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus zu verlängern, berücksichtigt die bei geschiedenen Eltern im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs. Damit wird eine Erwägung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007 aufgegriffen (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735 [Rn. 58]). Das Bundesverfassungsgericht führt aus, es sei dem Gesetzgeber unbenommen einen geschiedenen Elternteil „wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, (…) unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kindern auswirken kann (…)“.

Jenseits des Betreuungsunterhalts, der im Interesse des Kindeswohls wegen seiner Betreuung geschuldet wird, sieht § 1570 Abs. 2 entsprechend eine Möglichkeit vor, den Betreuungsunterhalt im Einzelfall zusätzlich aus Gründen zu verlängern, die ihre Rechtfertigung allein in der Ehe finden. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität finden hier ihren Niederschlag und können eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über § 1570 Abs. 1 hinaus rechtfertigen. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte. Entsprechend handelt es sich bei dem Anspruch nach § 1570 Abs. 2 nicht um einen selbständigen Unterhaltstatbestand, sondern um eine ehespezifische Ausprägung des Betreuungsunterhaltsanspruchs und ist damit eine Art „Annexanspruch“ zum Anspruch nach § 1570 Abs. 1. Die Regelungstechnik lehnt sich im Übrigen an diejenige des § 1578b BGB-Entwurf an (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830, S. 19): Ist die ehebedingte „Billigkeit“ einer Verlängerung
festgestellt, verlängert sich der Unterhaltsanspruch ohne weiteres.

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