Neues Urteil zur Unterhaltsreform

Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit
der Alleinerziehenden möglich war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

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