Neues Urteil des BGH zum Unterhaltsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals mit der Frage befasst, wie die Erwerbsobliegenheit kinderbetreuender Elternteile nach der Unterhaltsreform zu beantworten ist (Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05).

Nach dem früheren Recht galt ein strenges Altersphasenmodell: Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres brauchte der kinderbetreuende Elternteil – also vor allem die Mütter – überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, dann galt bis zum 15. Lebensjahr eine Verpflichtung zur Teilzeittätigkeit. Erst danach begann eine Vollerwerbsverpflichtung.

Dieses Altersphasenmodell wollte der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform abschaffen. Nunmehr sollte unter Berücksichtigung der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten die Erwerbsobliegenheit der betreuenden Mutter (und in seltenen Fällen auch des betreuenden Vaters) bestimmt werden. Diesen Willen des Gesetzgebers hat der BGH nun auch umgesetzt.

Zuerst ist zu prüfen, welche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden und dem Kind zumutbar sind. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, in welchem Umfang die Mutter verpflichtet werden kann, während der Zeit, in der das Kind betreut ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dabei ist dann zu berücksichtigen, wie hoch der Betreuungsbedarf des Kindes ist – und hier kann dann unter Berücksichtigung des Alters des Kindes eine gewisse Pauschalierung vorgenommen werden.

Im Ergebnis dürfte dies nach meiner Einschätzung wohl darauf hinauslaufen, dass einer Mutter, die ein Kind im Kindergarten- oder frühen Grundschulalter betreut, zugemutet werden kann, die Hälfte der Zeit, in der das Kind betreut wird, berufstätig zu sein. So ab dem 6./7. Lebensjahr des Kindes erhöht sich dieser Anteil an auf ca. 3/4 der betreuten Zeit. Ab dem 11./12. Lebensjahr dürfte dann grundsätzlich eine Betreuung nicht mehr erforderlich sein, sodass ab dann eine Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden kann.

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