Neues Urteil des BGH zum Unterhaltsrecht

17.07.2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals mit der Frage befasst, wie die Erwerbsobliegenheit kinderbetreuender Elternteile nach der Unterhaltsreform zu beantworten ist (Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05).
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Neues Urteil zur Unterhaltsreform

29.05.2008

Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit
der Alleinerziehenden möglich war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf


Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter

28.01.2008

Die Unterhaltsreform 2008 hat auch bei den Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Mütter und Väter zu erheblichen Änderungen geführt. Bisher war der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf 3 Jahre bis nach der Geburt des Kindes begrenzt war. Daran hat sich zwar grundsätzlich nichts geändert, aber die Voraussetzungen für eine Verlängerung wurden deutlich abgesenkt.

Über die Auswirkungen in der Praxis informiert der neue Aufsatz: Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter


Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verkündet

28.12.2007

Am heutigen Tag wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verkündet – damit kann die Unterhaltsreform 2008 nun endgültig zum 01.01.2008 in Kraft treten.

Da die Verkündung des Gesetzes sich lange hingezogen hatte, waren zuletzt schon Zweifel aufgekommen, ob der Bundespräsident vielleicht Bedenken gegen die Unterhaltsreform haben könnte. Diese Zweifel sind nun endgültig beseitigt.

Damit werden sich ab dem 01.01.2008 wesentliche Dinge im Unterhaltsrecht ändern

  • Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen
  • Die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten wird deutlich gestärkt
  • Mehr Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
  • Früherer Beginn der Erwerbsobliegenheit für kinderbetreuende Elternteile

Dies sind nur die wesentlichen Änderungen. Mehr Informationen finden Sie hier: Unterhaltsreform 2008


Düsseldorfer Tabelle 2008

11.12.2007

Die ab dem 01.01.2008 gültige Düsseldorfer Tabelle 2008 ist bekannt geworden. Die neue Unterhaltstabelle hat statt 13 jetzt nur 10 Gehaltsgruppen. Besonders in der ersten Altersgruppe von 0 bis 5 Jahren und dort in den höheren Gehaltsgruppen führt die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zu teils erheblichen Erhöhungen des Kindesunterhalts von mehr als 40,00 Euro je Monat.

Auf Grund der neuen Struktur der Gehaltsgruppen kann es aber auch in Einzelfällen zu geringeren Unterhaltsverpflichtungen kommen – also sollten Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte sich schnellstens über die neuen Werte informieren.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008


Unterhaltsreform 2008 – das neue Unterhaltsrecht kommt

08.11.2007

Auch bei der Unterhaltsreform sind hoffentlich aller guten Dinge drei: Nachdem das neue Unterhaltsrecht zuerst zum 01.04.2007 und dann zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, scheint sich nun der 01.01.2008 als neues Datum abzuzeichnen. Die Koalitionsfraktionen haben sich sowohl über die Angleichung der Unterhaltsansprüche verheirateter und nicht verheirateter Elternteile als auch über die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geeinigt.

Die zuletzt noch umstrittene Frage, inwiefern der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von Kindern durch einen verheirateten Elternteil dem Unterhaltsanspruch eines nicht-ehelichen Elternteils angepasst werden soll, ist nun auch entschieden. Alle Kinder betreuenden Elternteile haben jetzt Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre ab Geburt des Kindes, gegebenenfalls auch darüber hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Außerdem stehen alle Kinder betreuenden Elternteile jetzt im gleichen Unterhaltsrang.

Unterhaltsreform 2008
Kostenlose Vorträge zu den Konsequenzen der Unterhaltsreform

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Der Karrieresprung im Unterhaltsrecht

20.07.2007

Viele Unterhaltspflichtige machen nach einer Trennung und Scheidung Karriere – mit teilweise beachtlichen Einkommenssteigerungen. Nicht immer führen die höheren Einkünfte aus dem Karrieresprung auch zu höheren Unterhaltszahlungen.

Der neue Artikel „Der Karrieresprung im Unterhaltsrecht“ erläutert anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Karrieresprung angenommen werden kann. Anhand zahlreicher Beispiele kann der Leser sich einen Eindruck verschaffen, wann die Gerichte bisher einen Karrieresprung angenommen haben.

Link zum Artikel: Karrieresprung und Unterhalt