Neues Urteil des BGH zum Unterhaltsrecht

17.07.2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals mit der Frage befasst, wie die Erwerbsobliegenheit kinderbetreuender Elternteile nach der Unterhaltsreform zu beantworten ist (Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05).
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Neues Urteil zur Unterhaltsreform

29.05.2008

Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit
der Alleinerziehenden möglich war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf


Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter

28.01.2008

Die Unterhaltsreform 2008 hat auch bei den Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Mütter und Väter zu erheblichen Änderungen geführt. Bisher war der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf 3 Jahre bis nach der Geburt des Kindes begrenzt war. Daran hat sich zwar grundsätzlich nichts geändert, aber die Voraussetzungen für eine Verlängerung wurden deutlich abgesenkt.

Über die Auswirkungen in der Praxis informiert der neue Aufsatz: Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter


Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verkündet

28.12.2007

Am heutigen Tag wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verkündet – damit kann die Unterhaltsreform 2008 nun endgültig zum 01.01.2008 in Kraft treten.

Da die Verkündung des Gesetzes sich lange hingezogen hatte, waren zuletzt schon Zweifel aufgekommen, ob der Bundespräsident vielleicht Bedenken gegen die Unterhaltsreform haben könnte. Diese Zweifel sind nun endgültig beseitigt.

Damit werden sich ab dem 01.01.2008 wesentliche Dinge im Unterhaltsrecht ändern

  • Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen
  • Die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten wird deutlich gestärkt
  • Mehr Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
  • Früherer Beginn der Erwerbsobliegenheit für kinderbetreuende Elternteile

Dies sind nur die wesentlichen Änderungen. Mehr Informationen finden Sie hier: Unterhaltsreform 2008


Düsseldorfer Tabelle 2008

11.12.2007

Die ab dem 01.01.2008 gültige Düsseldorfer Tabelle 2008 ist bekannt geworden. Die neue Unterhaltstabelle hat statt 13 jetzt nur 10 Gehaltsgruppen. Besonders in der ersten Altersgruppe von 0 bis 5 Jahren und dort in den höheren Gehaltsgruppen führt die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zu teils erheblichen Erhöhungen des Kindesunterhalts von mehr als 40,00 Euro je Monat.

Auf Grund der neuen Struktur der Gehaltsgruppen kann es aber auch in Einzelfällen zu geringeren Unterhaltsverpflichtungen kommen – also sollten Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte sich schnellstens über die neuen Werte informieren.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008


Unterhaltsreform 2008 – das neue Unterhaltsrecht kommt

08.11.2007

Auch bei der Unterhaltsreform sind hoffentlich aller guten Dinge drei: Nachdem das neue Unterhaltsrecht zuerst zum 01.04.2007 und dann zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, scheint sich nun der 01.01.2008 als neues Datum abzuzeichnen. Die Koalitionsfraktionen haben sich sowohl über die Angleichung der Unterhaltsansprüche verheirateter und nicht verheirateter Elternteile als auch über die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geeinigt.

Die zuletzt noch umstrittene Frage, inwiefern der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von Kindern durch einen verheirateten Elternteil dem Unterhaltsanspruch eines nicht-ehelichen Elternteils angepasst werden soll, ist nun auch entschieden. Alle Kinder betreuenden Elternteile haben jetzt Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre ab Geburt des Kindes, gegebenenfalls auch darüber hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Außerdem stehen alle Kinder betreuenden Elternteile jetzt im gleichen Unterhaltsrang.

Unterhaltsreform 2008
Kostenlose Vorträge zu den Konsequenzen der Unterhaltsreform

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Befristung des nachehelichen Unterhalts auch ohne Unterhaltsreform?

25.05.2007

Die Bundesregierung hat nach dem Richterspruch zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlich langer Betreuungsunterhaltsansprüche bei geschiedenen und nicht-verheirateten Müttern die Unterhaltsreform 2007 (vorerst) auf Eis gelegt; ob und wann die Reform des Unterhaltsrechts, die eigentlich zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, kommen wird, ist fraglich.

Viele Unterhaltspflichtige haben mit der Unterhaltsreform die Hoffnung verbunden, endlich eine Befristung oder Begrenzung des von ihnen zu zahlenden nachehelichen Ehegattenunterhalts zu erreichen.

Ist diese Hoffnung jetzt gestorben?

Nein, nicht unbedingt. Quasi im Vorgriff auf die Unterhaltsreform 2007 haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte inzwischen ihre Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt geändert. Und diese geänderte Rechtsprechung ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsreform in Kraft tritt oder nicht, für die Unterhaltspflichtigen positiv und von den Gerichten anzuwenden.

Mehr Informationen in diesem aktuellen Artikel: Befristung von nachehelichem Unterhalt auch ohne Unterhaltsreform?

Dort erläutert Rechtsanwalt Jochem Schausten anhand neuer Urteile die Möglichkeiten, die jetzt bleiben.


Koalition stoppt Reform des Unterhaltsrechts

24.05.2007

Die Große Koalition wird die für morgen, 25.05.2007, geplante Verabschiedung des neuen Unterhaltsrechts auf unbestimmte Zeit verschieben. Das Bundesverfassungsgericht hatte gestern entschieden, dass eheliche und nichteheliche Kinder beim Unterhalt künftig gleich behandelt werden müssen.

Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.


Die Süddeutsche sieht es genauso…

24.05.2007

Auch der Herr Prantl von der Süddeutschen ist der Auffassung, dass die Nachrangigkeit der nichtehelichen Eltern in der geplanten Unterhaltsreform vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, der gestern veröffentlicht wurde, verfassungswidrig ist:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat erhebliche Auswirkungen auf die Reform des Unterhaltsrechts, die am 1. Juli in Kraft treten sollte. Diese Reform setzt nämlich die Mutter eines nichteheliches Kindes bei der Rangfolge der Unterhaltsanprüche hinter die Mutter des ehelichen Kindes.

Wenn die Mutter deswegen keinen Unterhalt bekommt, muss sie arbeiten gehen oder von der Sozialhilfe leben. Beides trifft auch das Kind. Solche mittelbaren Ungerechtigkeiten, solche Benachteiligung des nichtehelichen Kindes hat das höchste Gericht soeben verboten. Vor dem Gesetz sind alle Kinder gleich.

Gut, dies zu ändern wäre für die Politiker gesetzestechnisch einfach: Sie könnten einfach wieder den alten Entwurf auspacken, den die Bundesregierung ursprünglich vorgelegt hatte – dort waren nämlich geschiedene und nichteheliche Kinder betreuende Eltern gleichrangig.

Was dann aber immer noch nicht gelöst ist, ist die auch nach der geplanten Unterhaltsreform weiterhin bestehende Ungleichbehandlung im Rahmen des Betreuungsunterhalts. Zwar wird auch den geschiedenen Betreuenden grundsätzlich ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit zugemutet, aber eben nur, wenn zumutbare Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Bei den nichtehelichen Betreuenden hingegen bleibt es auch bei der geplanten Unterhaltsreform dabei, dass grundsätzlich mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils endet. Also eine – vom Bundesverfassungsgericht gerade mißbilligte – Ungleichbehandlung.

Die Politiker könnten sich aber hier folgendes sagen: Das Bundesverfassungsgericht hat uns doch bis zum 31.12.2008 Zeit gegeben, die Ungleichbehandlung abzuschaffen, also machen wir die Reform erstmal wie geplant. Das stimmt zwar, denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass die Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2008 hinnehmbar ist – aber will die Politik wirklich sehenden Auges ein verfassungswidirges Gesetz verabschieden? Und würde unser Bundespräsident es ausfertigen?

Wie würde der Kaiser sagen: „Schaun mer mal…“

Inhalte der Unterhaltsreform 2007


Unterhaltsreform 2007 wieder in Gefahr?

23.05.2007

Spiegel online berichtet soeben, dass das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung unverheirateter Elternteile dei der Dauer des sogenannten Betreuungsunterhalts beanstandet hat.

Dies stellt wieder einmal die Verabschiedung der Unterhaltsreform, die zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, in Frage. Warum? Ganz einfach: Ursprünglich hatte der Regierungsentwurf zur Unterhaltsreform vorgesehen, dass Elternteile, die Kinder betreuen, unabhängig davon, ob es sich um geschiedene oder nichteheliche Mütter oder Väter handelt, bei der Verteilung des zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stehenden Einkommens gleichrangig zu behandeln sind.

Dann kam es zum Koalitionskrach, der damit endete, dass die geschiedenen Elternteile, die Kinder betreuen, den nichtehelichen Elternteilen, die Kinder betreuen, wieder im Rang vorgehen, also bei der Verteilung des Einkommens bevorzugt werden.

Und genau diese Art von Bevorzugung von geschiedenen Elternteilen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung als verfassungswidirg eingestuft. Bundesministerin Zypries – und mit ihr wahrscheinlich tausende von Betroffenen – sind nunmehr wieder mal gespannt, ob die Koalition das Gesetz noch hinkriegt bis zum 01.07.2007. Der Rechtsausschuss, der eigentlich heute entscheiden sollte, hat sich auf morgen vertagt – um zu prüfen. Aber nach unserer Kenntnis ist am Freitag die letzte Bundestagssitzung, auf der das Gesetz verabschiedet werden könnte, um noch rechtzeitig in Kraft zu treten.

Wie sagt der Kaiser: „Schaun mer mal…“

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007
Pressemitteilung des Bundesverfassungssgerichts dazu vom 23.05.2007