Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag (Az. 1 BvR 421/05) die bisherige Rechtsprechung der Gerichte bestätigt, dass heimlich eingeholte Vaterschaftstests in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft als Beweismittel unzulässig sind. Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, zweifelnden Väter eine einfache Möglichkeit zur Überprüfung der Vaterschaft zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an, dass heimliche Vaterschafttests das informelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzen. In der Folge sind die Ergebnisse eines solchen heimlichen Tests vor Gericht nicht verwertbar, auch nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen.
Positiv an dem Urteil ist aber zu werten, dass das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben hat, spätestens bis zum 31. März 2008 ein rechtliches Verfahren zu schaffen, in dessen Rahmen eine leichtere Überprüfung der Vaterschaft möglich sein muss. Bereits Zweifel an der Vaterschaft sollen nach Auffassung der Verfassungsrichter ausreichen, um eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erwirken zu können.
Verfasst von Jochem Schausten